Neue Urteile rund um Artikelbeschreibungen – auf das Detail kommt es an

2022-11-07 16:58:15 By : Mr. Garfield Zhao

Artikelbeschreibungen in Internetverkaufangeboten dienen dazu, Kunden zu gewinnen bzw. zu behalten und zum Kauf von Waren und Dienstleistungen „zu überreden“. Neben den rein technischen und darstellerischen Fragen (Stichwort: Konversion) sind auch immer wieder rechtliche Fragestellungen zu betrachten, die manchen E-Commerce Anbietern Probleme bereiten können. Aktuelle Entscheidungen aus dem Jahre 2015 möchten wir in diesem Beitrag näher darstellen.

Einen interessanten Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden (Urteil vom 11. August 2015, Az.: 4 U 69/15). Ein Internethändler hatte im Rahmen seines Angebotes von Fahrrädern ein Elektrofahrrad beworben und zwar unter Angabe einer konkreten Typenbezeichnung, eines Verkaufspreises und der Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich unterschiedlicher Rahmengrößen. Ein Mitbewerber hatte diesbezüglich eine Testbestellung gestartet und ein konkretes Elektrofahrrad und eine Rahmengröße ausgewählt und kaufen wollen. Im Rahmen der Verkaufsdarstellung war folgender Hinweis enthalten: „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit in circa 2 bis 4 Werktage“. Nach dem die Testbestellung durch den Testkäufer abgeschickt worden war und eine Eingangsbestätigung übermittelt worden war, meldete sich der abgemahnte Onlinehändler und teilte folgendes per E-Mail mit: „Guten Tag, das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren? Sportliche Grüße aus G“ Darin sah der abmahnende Onlinehändler einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht und dort Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „..Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen..“ Die Richter des OLG Hamm sahen hier einen entsprechenden Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da der oben genannte Hinweis nicht ausreichend darüber aufklärt, dass das beworbene Fahrrad tatsächlich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsbeschlusses nicht verfügbar war. Die Richter führten unter anderem folgendes aus: Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt. Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Onlinebanking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden. Es kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG einen Unternehmer verpflichtet, ein Internetangebot anzupassen, während sein Warenvorrat erwartungsgemäß langsam zur Neige geht… Angesichts der vom BGH in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehobenen ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jedenfalls unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. Gegen dieses Verbot hat der Verfügungsbeklagte verstoßen. Sein Onlineshop enthielt noch am 03.12.2014 das Warenangebot für ein Elektrofahrrad des Modells „#####“ mit der Rahmengröße „54“, obwohl der Verfügungsbeklagte an diesem Tage – unstreitig – über ein solches Fahrrad nicht mehr verfügte. Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht. Der Verkehr versteht diesen Hinweis – im Gegenteil – gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten…“

Es gibt nichts Misslicheres als wenn Kunden unzufrieden sind und Waren, die sie bestellen, tatsächlich nicht erhalten. Dies mag zwar im individuellen Vertragsverhältnis noch lösbar sein, jedoch wenn das Wettbewerbsrecht eingreift, wird es teurer. Onlinehändler sollten daher darauf achten, nur die Produkte online unter Angabe von Preisen zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich auch lieferbar sind. Neigt sich der Warenvorrat dem Ende oder ist ungewiss, wann Waren wieder im Zulauf sind, sollten Produkte offline gestellt werden und nicht bestellbar sein. Ob und inwieweit entsprechende aufklärende Hinweise, wie im vorliegenden Fall der Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“, ausreichend sind, um eine Irreführung der angesprochenen Interessenten zu vermeiden ist eine Einzellfallbetrachtung. 

So eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 20. August 2015, Az.: 31 O 112/15, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen ein Unternehmen, dass bei einer Werbung für Klimageräte neben dem Preis immer auch die Energieeffizienzklasse angegeben sein muss. Nachdem verschieden Baumärkte abgemahnt worden waren, wurde gegen zwei Baumärkte Klage seitens der Verbraucherzentrale eingereicht. Das Landgericht Landau entschied gegensätzlich zum Landgericht Köln (Urteil vom 3. September 2015, Aktenzeichen: 4 O 380 /14, nicht rechtskräftig). Streitig ist und war in beiden Fällen, ob bei jeder einzelnen Bewerbung eines Klimagerätes bei Internetverkaufsangeboten die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss, wenn eine Angabe unter der Werbung von Preisen erfolgt. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband ist es wesentlich, dass auf den ersten Blick erkennbar ist, wie der Verkaufspreis ist, genauso wesentlich aber wie viel Energie das Gerät verbraucht und damit Folgekosten entstehen können. Die Richter des Landgerichts Köln sahen dies ebenso und sehen bei jeder Produktbewerbung unter Angabe von Preisen eine direkte Angabe der Energieeffizienzklasse für erforderlich an. Dabei berufen sich beide auf gesetzliche Regelungen beziehungsweise rechtliche Vorgaben und zwar § 6a Satz 1 ENVKV sowie Artikel 4 lit.c. EU- Luftkonditionierer- Kennzeichnungsverordnung. Die Richter des Landgerichts Köln sahen dabei einen gleich gelagerten Fall des Oberlandesgerichts Köln als Maßstab an, denn dieses hatte bereits im Jahre 2013 entschieden, dass auch bei Fernsehgeräten auf Produktübersichtsseiten in Internetverkaufsangeboten, auf den mit Preisen geworben wird, eine eindeutige Angabe der Energieeffizienzklasse erforderlich ist.

Wer entsprechende Fernseh- oder Klimageräte über das Internet verkauft, muss darauf achten, dass die Energieeffizienzklasse klar und deutlich und auf den ersten Blick erkennbar ist, sofern diese Geräte mit Preisen beworben werden. Hier bietet es sich an, die entsprechende Angabe bereits in der Artikelüberschrift zu tätigen, um Abmahnungen zu vermeiden. Ob die Ansicht des Landgerichts Köln bestätigt wird bleibt abzuwarten. Hier hilft eigentlich nur eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, um diese Rechtsfrage für alle Onlinehändler rechtsverbindlich zu klären. Solange diese nicht vorliegt, besteht eine gewisse rechtliche Unsicherheit, die entweder mit einem Risiko begegnet werden kann (keinerlei Angabe) oder rechtliche Sicherheit (z. B. Angaben in der Artikelüberschrift und auf der Produktdetailseite; Angaben in Newsletter, Angaben in Bannerwerbung).

Dies hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 4. August 2015, Az.: 4 U 66/15). In einem Rechtstreit zwischen zwei Internetversandhändlern, die unter anderem auf der Internetverkaufsplattform Amazon Waren zum Kauf angeboten haben, stellte sich die Frage, ob und wie weit es wettbewerbsrechtlich irreführend ist, wenn auf einem Produktbild neben dem hauptsächlich beworbenem und über das konkrete Angebot kaufbaren Produkt auch andere Waren abgebildet waren.

Im Streitfall ging es um die konkrete Bewerbung eines Sonnenschirms, der auf dem Produktbild abgelichtet worden war. Daneben waren jedoch noch Betonplatten sichtbar, die den Plattenständer, der den Sonnenschirm aufnahm, beschweren sollten. Die Betonplatten waren jedoch nicht im Lieferumfang enthalten. Darin war eine wettbewerbsrechtlich Irreführung durch den abmahnenden Onlinehändler gesehen und gerichtlich geltend gemacht worden. Dieser Ansicht folgten letztendlich die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrer Entscheidung. Für die Richter des OLG Hamm lag hier eine Irreführung vor, da entgegen dem verwendeten Produktbild nicht alle dort dargestellten Produkte tatsächlich geliefert wurden. Für die Betrachter des entsprechenden Internetverkaufsangebots ist jedoch auch das Produktbild aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wesentlich, sodass die Richter hier eine Irreführung annahmen. Auch der im Rahmen der Produktbeschreibung dann folgend erteilte Hinweis, dass der Sonnenschirm ohne die entsprechenden Betonplatten geliefert werde, beseitigte für die Richter des Oberlandesgerichts Hamm die bestehende Irreführung nicht. Hier sehen die Richter das Produktbild bereits als so genannten Blickfang an, der so unrichtig ist, dass eine nachfolgende Aufklärung die einmal erreichte Fehlvorstellung und damit rechtliche Irreführung nicht beseitigt. Unabhängig davon ist hier aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nun mehr manifestiert, dass Darstellungsproduktbilder wettbewerbsrechtlich relevant sind und auch der entsprechende Lieferumfang nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht begründet.

Verwenden Sie nur Produktbilder und stellen Sie dort nur die Ware da die tatsächlich geliefert werden. Wenn und soweit weitergehende Waren, die gegebenenfalls zur Nutzung des eigentlich beworbenen Produktes genutzt werden können, jedoch nicht zum Lieferumfang gehören ebenfalls dargestellt werden, sollte klar und deutlich ein Hinweis neben dem Produktbild (führend in der Artikelbeschreibung) genutzt werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Ansonsten kommt es auf die konkrete Ausstattung des Internetverkaufsangebotes an, ob und inwieweit mit Sternchenhinweisen gearbeitet werden kann.

Dass dies oftmals zwar durch E-Commerce-Anbieter oder Internetseitenbetreiber selbst bedacht wird, aber gegebenenfalls durch Dienstleister oder Mitarbeiter nicht, ist ein altbekanntes Problem, das jedoch immer wieder die deutschen Gerichte beschäftigt. So auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16. Juni 2015, Az.: I-20 U 203/14). In dem dortigen Rechtstreit hat ein Restaurantbetreiber ein Lichtbildwerk aus einer Bilddatenbank übernommen und versuchte sich erfolglos vor Gericht gegen die geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Rechtsverteidigung überhaupt über zwei Instanzen erfolgsversprechend gewesen wäre, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit allen Facetten des Urheberrechts im Bereich der Internetnutzung beschäftigen, soweit dies die Lichtbildwerke betrifft. Der Versuch, dem Lichtbildwerk, das Streitgegenstand des Verfahrens gewesen ist, die Schutzfähigkeit abzusprechen scheiterte. Auch die weitergehenden Ansprüche konnten nicht erfolgsversprechend abgewehrt werden.

Für Artikelbeschreibungen in E-Commerce-Angeboten gilt genauso wie für jede Internetseite einmal mehr, dass dort Fotos nur dann verwendet werden sollten, wenn diese entweder aus dem eigenen Hause stammen, von Mitarbeitern mit einer entsprechenden Befugnis erstellt worden sind oder vom Dritten angekauft und die entsprechenden Nutzungsrechte vor der Nutzung vollumfänglich eingeholt worden sind. Selbst der Verkauf von Waren eines Markenherstellers berechtigt nicht automatisch dazu, dessen Produktfotos auch einfach ohne entsprechende Nutzungsrechte Einräumung zu übernehmen. Hier drohen nach wie vor entsprechende urheberrechtliche Abmahnungen der Rechteinhaber.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, die Einbindung von Videos die zum Beispiel auf der Videoplattform YouTube veröffentlich worden sind, ist unter bestimmten Umständen urheberrechtlich zulässig, soweit die Framing-Technik genutzt wird (Urteil vom 9. Juli 2015, Az.: I ZR 46/ 12- Die Realität II). In dem dortigen Rechtsstreit war fraglich, ob und inwieweit die Einbindung eines YouTube Videos auf einer anderen Internetseite mit Hilfe der Framing-Technik urheberrechtlich relevant und zulässig ist oder ob dies eine Urheberrechtsverletzung ist und einer entsprechenden Einräumung von Nutzungsrechten bedarf. Die Richter sehen grundsätzlich dann, wenn und soweit ein entsprechendes Video auf YouTube reingestellt worden ist und der Rechteinhaber dafür seine Zustimmung erteilt hat, keine Rechtsverletzung dahingehend, ein entsprechendes Video im Rahmen der Framing-Technik in anderen Internetseiten einzubinden. Anders ist dies nach der Rechtsprechung dann, wenn keine Zustimmung für die Veröffentlichung auf YouTube oder gleichartigen Plattformen vorliegt. In diesen Fällen können dann Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die entsprechenden Ansprüche begründen.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, entsprechende YouTube Videos auch in Internetverkaufsangeboten, soweit möglich, einzubinden und damit Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Dann jedoch, wenn nicht klar ist, dass das entsprechende Video auf YouTube berechtigt zur Verfügung gestellt worden ist, droht nach wie vor auch bei Einbindung mittels der Framing-Technik die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen. Auch in diesen Fällen sollte vorab mit dem entsprechenden Rechteinhaber beziehungsweise Hersteller oder Lieferanten Kontakt aufgenommen werden, ob das entsprechende Video auf YouTube berechtigt veröffentlicht worden ist oder nicht. Ansonsten drohen auch hier Abmahnungen aus dem Bereich des Urheberrechts.

So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.September 2015, Az.:I-2 U 3/15). Im Rechtstreit zwischen zwei Unternehmen, die unter anderem über das Internet Kopfhö-rer verkauften, war unter anderem streitig, ob und wie weit der beklagte Onlinehändler einen Kopfhörer mit einer lebenslangen Garantie bewerben durfte oder nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der lebenslangen Garantiewerbung bezogen auf das konkrete Angebot eine unzulässig geschäftliche Handlung und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gericht begründete wie folgt: „…Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Abmahnung I jedoch berechtigt, soweit die Verpackung des Kopfhörers „E. B. A-B.“ die Werbung mit einer lebenslangen Garantie enthält, denn diese Werbung ist irreführend und begründet Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG. Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich das Versprechen, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht, nicht etwa auf die noch ausstehende Lebenszeit des Erwerbers oder Nutzers, sondern auf die technische Lebensdauer des Gerätes. Mit diesem Inhalt macht ein solches Garantieversprechen jedoch nur Sinn, wenn es sich um ein Gerät handelt, bei dem während seiner technischen Lebensdauer Mängel auftreten können, die regelmäßig im Wege der Reparatur beseitigt werden, und bezieht sich dann auf derartige Mängel und deren Reparaturen. Das Versprechen ist dagegen gegenstandslos, wenn ein Defekt sofort dazu führt, dass das Gerät entsorgt wird, denn dann ist seine technische Lebensdauer abgelaufen und die Garantie, die nur bis zum Ablauf der technischen Lebensdauer gelten soll, wird mit diesem Zeitpunkt hinfällig. Dies wird in aller Regel bei niedrigpreisigen Kleingeräten der Fall sein, bei denen eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, weil deren Kostenaufwand denjenigen einer Neuanschaffung übersteigt. Hierzu gehören auch die hier in Rede stehenden Kopfhörer, die zum Preis von 24,90 € erworben worden sind und angesichts des verhältnismäßig niedrigen Preises bei Funktionsausfällen oder –störungen in aller Regel weggeworfen und durch neue ersetzt werden. Dass bei einem solch niedrigen Anschaffungspreis die Reparatur des Kopfhörers wirtschaftlich sinnvoll ist und am Markt entsprechende Reparaturmöglichkeiten vorgehalten werden, behauptet auch der Beklagte nicht. Der Verbraucher erwartet jedoch bei einer Werbung mit lebenslanger Garantie zumindest, dass ihm bei Funktionsstörungen des Kopfhörers Ersatz geleistet wird, was nach dem dargelegten Inhalt des Garantieversprechens gerade nicht der Fall ist. Insoweit täuscht die Garantiezusage bei durchschnittlich aufmerksamer Lektüre die Zuweisung einer vorteilhaften Rechtsposition vor, die bei näherem Hinsehen überhaupt nicht gewährt wird, weil bei Auftreten eines Defektes die für die Garantie maßgebliche Lebensdauer des erworbenen Gerätes erschöpft ist, womit sich der scheinbare Garantiefall nicht mehr einstellen kann…“

Hersteller und auch Händler sollten klar überlegen, ob und wie weit sie einzelne Produkte mit einer lebenslangen Garantie bewerben oder nicht. Gerade bei Produkten, die gegebenenfalls keine lange Lebensdauer haben, kann eine solche Darstellung wettbewerbswidrig sein.

Die rechtliche Entwicklung der gerichtlichen Entscheidung rund um die Frage welche Inhalte Artikelbeschreibung von Internetseiten und Internetverkaufsangeboten haben, ist fortlaufend, sodass immer wieder eine Neubewertung und entsprechende Anpassung der Internetverkaufangebote erforderlich ist, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Ein Internethändler, der meint, dass mit der erstmaligen Veröffentlichung eines Internetverkaufsangebotes keine weitergehende Arbeit aus rechtlicher Sicht verbunden ist, kann mit entsprechenden Abmahnungen, insbesondere aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechtes rechnen. Dementsprechend sollte eine Risikominimierung durch eine laufende Prüfung stattfinden.

Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts. www.volke2-0.de albrecht(at)volke2-0.de www.twitter.com/volke20

KONTAKT TechDivision GmbH eStrategy Magazin Tel: 08031 / 2210550 Fax: 08031 / 22105522 Email: info(at)techdivision.com

MIT UNSEREM NEWSLETTER  IMMER UP TO DATE

Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden: